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Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Keine Ausnahme für Casa del Habano

#POLITISCHES #ZIGARREN 8. November 2010

Nach der Einführung des Rauchverbots in Bayern klagte die Casa del Habano Nürnberg vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Weil die Popularklage «offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg» habe, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Aufhebung des Rauchverbots am 4. November abgewiesen.

Über die Argumentation der Casa del Habano Nürnberg steht in der heutigen Pressemitteilung des Gerichtshofs:

Die Antragsteller sind der Ansicht, das Rauchverbot in einer Zigarren-Lounge verletze Art. 101 BV (Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 103 BV (Eigentumsgarantie), Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz) sowie die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit. Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar, sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild. Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher Grund.

In der Urteilsbegründung heisst es, dass keine «verfassungsrechtlich relevanten Umstände» ersichtlich seien, wonach Zigarren-Lounges anders zu behandeln seien, als herkömmliche «Rauchergaststätten»:

(..) Die auf Einraumgaststätten („Eckkneipen“) bezogene Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgemäße Konzept eines strikten Rauchverbots für alle Gaststätten rechtfertige eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, gilt in gleicher Weise nicht nur für Wasserpfeifen-Lokale, sondern auch für Gaststättenbetriebe, denen das von den Antragstellern vorgetragene Konzept einer Verknüpfung mit dem Vertrieb von Zigarren zugrunde liegt. Weshalb gerade für dieses Geschäftsmodell bezüglich des mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriffs in die durch Art. 101 BV geschützte Berufsfreiheit ein anderer Maßstab zur Anwendung kommen sollte als für sonstige Gaststätten, ist nicht erkennbar.

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