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Gesetz zum Schutz vor Passivrauch: Feilschen um wichtige Details

#VERSCHIEDENES #ZIGARREN 11. September 2009

In den vergangenen Wochen fand auf Bundesebene das Anhörungsverfahren zur Verordnung zum Passivrauch-Gesetz statt. Hinter den Kulissen unserer Branche gab es diesesmal endlich etwas Betriebsamkeit. Für die Anliegen der Konsumenten hat sich unter anderem die von Ständerat Hans Hess präsidierte Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels stark gemacht.

Die Verordnung, welche das Bundesgesetz konkretisiert, enthält einige strittige Punkte: Unter anderem geht es um die zulässige Grösse von Fumoirs, um die Frage, ob Ausschankanlagen, sprich: Bars in Fumoirs erlaubt sein sollen und um zulässige Lüftungsformen. Ebenfalls problematisch ist ein Passus, der besagt, dass Gäste ausserhalb von Fumoirs durch die Raucher nicht «belästigt» werden dürfen. Die Antwort auf die Anhörung zur Passivrauchverordnung der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels geht ausführlich auf diese Punkte ein.

Dass Zigarrenhändler in ihrem eigenen Geschäft nicht mehr rauchen dürfen, ist in einigen Kantonen bereits Realität. Das Bundesgesetz lässt zwar die Möglichkeit offen, einen Raucherbetrieb zu führen. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Geschäft formell als Restaurationsbetrieb geführt wird. Wir haben im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren überlegt, ob mit dem Argument der Verhältnismässigkeit eine Sonderbehandlung von Zigarrenfachgeschäften vorgeschlagen werden könnte. Es ist jedoch zu befürchten, dass der Zug dafür abgefahren ist; der Gesetzestext bietet keinen entsprechenden Spielraum.

Dies alles mag sich sehr technisch anhören. Einen kleinen Vorgeschmack auf die praktischen Konsequenzen dieser Diskussionen bietet uns ein «10 vor 10»-Beitrag, der die Umsetzung des Nichtrauchergesetzes in Bern dokumentiert.


10vor10 vom 09.09.2009

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