Jetzt gilt es ernst: Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Gestern hat die Herbstsession des Schweizer Parlaments begonnen. Auf der Traktandenliste der grossen und kleinen Kammer steht in den nächsten Tagen unter anderem die Beratung über das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch (Gesetzestext im .pdf-Format). Die Folgen einer Annahme des Gesetzes wären drastisch: Faktisch würde der Tabak aus allen nichtprivaten Räumen verbannt.
Wie ist es zu diesem Gesetz gekommen? Ursprünglich geht das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch (BGSP) auf eine Initiative von Nationalrat Felix Gutzwiller aus dem Jahr 2004 zurück. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit im National- und Ständerat stimmten der Initiative in der Folge zu. Im Oktober 2005 begann eine Subkommission mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs. Der ursprüngliche Plan, den Schutz vor dem Passivrauch über das Arbeitsgesetz zu regeln, wurde später zugunsten einer Regelung über ein Spezialgesetz aufgeben, weil verschiedene Betriebsformen dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt sind (Landwirtschaftsbetriebe, Familienbetriebe). Der jetzt vorliegende Entwurf umfasst alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind oder als Arbeitsplätze dienen (Art. 1 Abs. 1 BGSP), insbesondere gastgewerbliche Betriebe, unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen (Art. 1 Abs. 2 BGSP).
Der Entwurf, dem der Bundesrat zugestimmt hat, erlaubt das Einrichten von abgetrennten Raucherräumern, sofern sie besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Art. 2 Abs. 2 BGSP). Nicht erlaubt ist in diesen Fumoirs gemäss dem Entwurf eine Bedienung («Raucherräumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden»). Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Betroffen sind nicht nur reguläre Gastronomiebetriebe, sondern auch Smoker-Lounges und Tabakfachgeschäfte, in welchen man bisher rauchen durfte. Auch Events rund um den Zigarren-Genuss können bei einer engen Auslegung des Gesetzes in geschlossenen Räumen nicht mehr durchgeführt werden. Ob das der Zigarren-Branche wirklich bewusst ist?
Eine Minderheit der Kommission, welche den Gesetzesentwurf erarbeitet hat, wird dem Parlament zwei Abänderungsanträge stellen: Erstens soll es weiterhin erlaubt sein, Gäste in abgetrennten Raucherräumen zu bedienen. Zweitens sollen auch in Zukunft Betriebe mit einer Bewilligung als Raucherbetriebe geführt werden dürfen. Eine Bewilligung soll dann erteilt werden, wenn der Betreiber den Nachweis erbringen kann, dass eine Trennung von Raucher- und Nichtraucherräumen nicht möglich oder unzumutbar wäre (Art. 2a BGSP) – zum Beispiel weil der Betrieb auf die Bewirtung von Zigarren-Geniessern ausgerichtet ist.
Ob die beiden Abänderungsanträge Erfolg haben werden, ist ungewiss. Nur die Parteien SVP und LPS haben sich gegen den Gesetzesentwurf ausgesprochen. Die Verabschiedung des Gesetzes ist wahrscheinlich.