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Werbeverbot und Online-Shops: Schildbürgerstreich sorgt für Rechtssicherheit

#VERSCHIEDENES #ZIGARREN 2. November 2007

Das Werbeverbot für Tabakwaren, das in Deutschland vor einem Jahr in Kraft getreten ist, hat einige Unsicherheit ausgelöst, speziell was den Betrieb von Online-Shops angeht. Als geschäftstüchtige Unternehmer haben auch wir uns überlegt, ob die neue Situation uns eine Geschäftschance bieten könnte. Von der Schweiz aus, dies die Überlegung, könnte man ja zusammen mit einem deutschen Versandpartner ein allfälliges Verbot von deutschen Online-Shops umgehen.

Ein Telefonat mit einem Studienkollegen von der juristischen Fakultät hat schnell gezeigt: Keine gute Idee. Wer den deutschen Markt bearbeitet, wird auch vom deutschen Recht verfolgt. Auch wenn die Schweiz keine Rechtshilfe leisten würde, wäre man in Deutschland ein gesuchter Wirtschaftskrimineller. Auch der deutsche Versandpartner hätte allenfalls Schwierigkeiten zu gewärtigen.

Genau die selbe Idee hatte offenbar auch ein deutscher Kollege. Auf Anraten seines Rechtsanwaltes baute er in der Folge in der Schweiz ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf. Das Portal www.e-recht24.de berichtet über den Fall. Irgendwann hat man bemerkt, dass der Plan nicht durchdacht war:

Mitte 2005 erstellte der deutsche Konsulent der Schweizer Anwälte ein Gutachten zur wettbewerbsrechtlichen Problematik des Internet-Shops. Ergebnis des Gutachtens war, dass das von der beklagten Kanzlei vorgeschlagene Konzept nicht funktioniere und die Schweizer AG nur unter erheblichen Risiken die nach EU-Recht verbotene Internetwerbung in die EU hinein betreiben könne. Der klagende Shop-Betreiber stellte anschliessend die bereits in die Wege geleitete Umsiedlung des Internet-Portals in die Schweiz ein; die hierzu gegründete B. AG nahm keine Geschäftstätigkeit auf. Seither vertreibt der Kläger unverändert weiterhin Tabakwaren über seinen Online-Shop aus Villingen-Schwenningen.

Jetzt hat der Shop-Betreiber, der kurz davor stand, seine Geschäfte in die Schweiz zu verlegen, die Anwaltskanzlei verklagt, die für diese Idee verantwortlich war. Das Gericht hat dem Kläger teilweise Recht gegeben. Die Kanzlei habe den Mandanten unzureichend über die Risiken eines ausländischen Online-Shops aufgeklärt. Ausserdem wurde der Shop-Betreiber falsch über die Reichweite des Tabakwerbeverbots informiert. Denn, so das Gericht:

Der Vertrieb und der Verkauf von Tabakwaren sei in Deutschland grundsätzlich zulässig. Europarechtlich bestehen keine relevanten Einschränkungen. Die TabakverkaufsRL enthalte keine Regelungen über Verkaufsmodalitäten. Auch die TabakwerbeRL beziehe sich weder auf den Vertrieb noch den Verkauf von Tabakwaren. Damit habe die TabakwerbeRL auf den Verkauf von Tabakwaren über einen Online-Shop im Ansatzpunkt keine Auswirkungen.

Ein wichtiger Entscheid, der Rechtssicherheit schafft. Und neue Möglichkeiten für die Hersteller, um mit etwas Kreativität das Werbeverbot zu umgehen.

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